Rechtsprechung
OLG Stuttgart, 31.10.2018 - 3 U 42/18 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- Justiz Baden-Württemberg
§ 133 BGB, § 157 BGB, § 21 WHG, § 22 WHG
Wasserversorgung: Recht auf unentgeltlichen Wasserbezug aus einem im Jahr 1903 geschlossenen Vertrag - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
AVB WasserV
Gültigkeit eines Vertrages aus dem Jahr 1903 mit dem Recht auf unentgeltlichen Wasserbezug - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Hechingen, 02.02.2018 - 2 O 91/16
- OLG Stuttgart, 31.10.2018 - 3 U 42/18
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (7)
- BGH, 22.07.2014 - VIII ZR 313/13
Zum stillschweigenden Vertragsschluss durch Energieverbrauch
Auszug aus OLG Stuttgart, 31.10.2018 - 3 U 42/18
Die Inanspruchnahme der angebotenen Leistungen beinhaltet - auch bei entgegenstehenden ausdrücklichen Äußerungen - die schlüssig erklärte Annahme dieses Angebots, weil der Abnehmer weiß, dass die Lieferung nur gegen Gegenleistung erbracht zu werden pflegt (BGH, Urt. v. 22.07.2014 - VIII ZR 313/13; BGHZ 202, 158, Rn. 12 m.w.N.).Empfänger der im Leistungsangebot des Versorgungsunternehmens liegenden Realofferte zum Abschluss eines Versorgungsvertrags ist typischerweise derjenige, der die tatsächliche Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss am Übergabepunkt ausübt (…BGH, Urt. v. 22.07.2014 - VII ZR 313/13; BGHZ 202, 158, Rn. 14).
- BGH, 08.06.2016 - VIII ZR 215/15
Stromlieferungsvertrag: Verzug des grundversorgten Stromkunden; einseitiges …
- BGH, 05.07.2005 - X ZR 60/04
Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen durch das Revisionsgericht
Auszug aus OLG Stuttgart, 31.10.2018 - 3 U 42/18
Zwar geht der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass Tarife von Unternehmen, die mittels eines privatrechtlich ausgestalteten Benutzungsverhältnisses Leistungen der Daseinsvorsorge anbieten, auf deren Inanspruchnahme der andere Vertragsteil im Bedarfsfall angewiesen ist, nach billigem Ermessen festgesetzt werden müssen und einer Billigkeitskontrolle entsprechend § 315 Abs. 3 BGB unterworfen sind (vgl. BGH, Urt. 05.07.2005 - X ZR 60/04, NJW 2005, 2919;… Urt. v. 21.09.2005 - VIII ZR 7/05, NJW-RR 2006, 133).
- BGH, 23.11.2011 - VIII ZR 23/11
Gebühren für die Wasserversorgung in den neuen Bundesländern: Anspruch des …
Auszug aus OLG Stuttgart, 31.10.2018 - 3 U 42/18
Dem entspricht auch die Regelung in §§ 9,10 AVBWasserV, wonach das Wasserversorgungsunternehmen zwar einen einmaligen Baukostenzuschuss sowie die Erstattung der Kosten für die Erstellung oder Veränderung eines Hausanschlusses verlangen kann, spätere Vorhaltungs- und Unterhaltungskosten jedoch über den allgemeinen Wasserpreis abzudecken sind (vgl. auch BGH, Urt. v. 23.11.2011 - VIII ZR 23/11, Rn. 21 bei juris). - BGH, 23.04.2013 - II ZR 74/12
Lizenzentzug eines Berufsboxers
Auszug aus OLG Stuttgart, 31.10.2018 - 3 U 42/18
Bei der Zwischenfeststellungsklage nach § 256 Abs. 2 ZPO tritt Vorgreiflichkeit an die Stelle des sonst erforderlichen Feststellungsinteresses (BGH, Urt. v. 23.03.2013 - II ZR 74/12, WM 2013, 1125, Rn. 29). - BGH, 21.09.2005 - VIII ZR 7/05
Anforderungen an die Ausgestaltung der Baukostenzuschüsse in der Wasserversorgung
Auszug aus OLG Stuttgart, 31.10.2018 - 3 U 42/18
Zwar geht der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass Tarife von Unternehmen, die mittels eines privatrechtlich ausgestalteten Benutzungsverhältnisses Leistungen der Daseinsvorsorge anbieten, auf deren Inanspruchnahme der andere Vertragsteil im Bedarfsfall angewiesen ist, nach billigem Ermessen festgesetzt werden müssen und einer Billigkeitskontrolle entsprechend § 315 Abs. 3 BGB unterworfen sind (vgl. BGH, Urt. 05.07.2005 - X ZR 60/04, NJW 2005, 2919; Urt. v. 21.09.2005 - VIII ZR 7/05, NJW-RR 2006, 133). - VGH Baden-Württemberg, 07.05.1987 - 2 S 1732/85
Kündigung eines öffentlich-rechtlichen Vertrages über den Verzicht auf die …
Auszug aus OLG Stuttgart, 31.10.2018 - 3 U 42/18
Zum anderen hätte jedenfalls die Gemeinde I. ohne eine entsprechende Vereinbarung mit der Stadt P. nach §§ 25 f. GKZ keine Satzungshoheit über die nicht auf ihrem Gebiet ansässigen Beklagten, unabhängig davon, ob diese an ihre öffentlichen Einrichtungen angeschlossen sind (vgl. die von den Beklagten selbst angeführte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 07.05.1987 - 2 S 1732/85, VBlBW 1987, 388, 392).